Hausaufgabenbetreuung

Bedingungen für die nachschulische Betreuung von Kindern der Grundschule Diekholzen (Betreuungsbedingungen)

1. Betreuung von Schulkindern

Der Förderverein der Grundschule Diekholzen e.V. ist Träger der Betreuung von Schulkindern in der Grundschule Diekholzen.

Die Betreuung findet von Montag bis Freitag von 12.45 bis 13.45 Uhr an Unterrichtstagen statt.

Eine Betreuung in den unterrichtsfreien Zeiten während der Schulzeit und in den Ferien findet nicht statt. (In diesem besonderen Fall findet die Betreuung nur an einem Tag in der Woche statt.)

Die Betreuung erfolgt altersübergreifend und steht Kindern aller Schulklassen offen.

Die Kinderbetreuung findet innerhalb der Räume und auf dem Gelände der Grundschule in Diekholzen statt.

Sonderbetreuung ist für 1-2 Tage / Woche möglich. Das Betreuungsentgelt reduziert sich auf 60% des am Jahresanfang festgelegten Satzes.

Bei einer Betreuung ab 3 Tagen / Woche beträgt das Betreuungsentgelt 100% des festgelegten Satzes.

Eine Notfall-/einmalige Betreuung wird angeboten. Hierzu sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

2. Aufnahme

Es werden nur Kinder aus Schulklassen der Grundschule Diekholzen aufgenommen.

Voraussetzung für die Aufnahme ist eine Mitgliedschaft im Förderverein der Grundschule Diekholzen e.V. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Betreuung. Die Aufnahme erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Betreuungsvertrages zwischen dem Träger und den Eltern bzw. Sorgeberechtigten des Kindes. Diese Betreuungsbedingungen sind Bestandteil des Betreuungsvertrages.

3. Beiträge

Die Höhe des Beitrags für die Betreuung des Kindes ist abhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder und wird von dem Träger in den ersten Wochen eines jeden Schuljahres neu festgelegt.

Im Schuljahr sind grundsätzlich zehn Monatsbeiträge zu entrichten. Der Beitrag wird monatlich im Voraus spätestens bis zum 5. Werktag des Monats per Lastschriftverfahren eingezogen.

Der Beitrag ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen nicht am Unterricht und deshalb auch nicht an der Betreuung teilnimmt.

Geschwisterermäßigung:
Ab dem 2. Kind wird eine Ermäßigung in Höhe von 20% gewährt.

4. Aufsicht

Die Aufsichtspflicht des Personals erstreckt sich auf die gesamte Betreuungszeit in der Einrichtung, einschließlich Spaziergänge u. ä. Sie beginnt mit der Meldung des Kindes beim Personal und endet mit der Betreuungszeit bzw. dem Verlassen des Schulgebäudes oder mit dem Abholen durch einen Elternteil oder andere befugte Personen.

Es ist schriftlich durch einen Elternteil im Voraus mitzuteilen, ob das Kind selbständig nach Ende der Betreuung nach Hause gehen kann oder abgeholt werden muss. Im Fall der Abholung sind berechtigte Personen anzugeben.

5. Versicherungsschutz

Die zu betreuenden Kinder sind über die GUV (Gemeinde-Unfall-Versicherung) versichert. Das gilt für die Zeit der Betreuung in der Einrichtung und für den direkten Heimweg.

Der Unfallversicherungsschutz besteht nur für die Kinder, für die die Einrichtung die Aufsichtspflicht übernommen hat. Er beginnt mit der Meldung des Kindes beim Personal gemäss Ziffer 4.

Der Träger der Betreuung haftet nicht für Verluste oder Sachschäden, es sei denn, ihm oder dem Personal kann vorsätzliches Verschulden nachgewiesen werden.

6. Verhalten in Krankheitsfällen

Kann ein Kind wegen Krankheit die nachschulische Betreuung nicht besuchen, haben die Eltern bzw. Sorgeberechtigten den Träger, die Schule und das Personal bei ansteckenden Krankheiten des Kindes zu informieren.

7. Beendigung des Betreuungsvertrages

Der Betreuungsvertrag ist grundsätzlich für das laufende Schuljahr gültig. Er kann frühestens vier Wochen vor Ablauf des Schulhalbjahres gekündigt werden. Die Laufzeit des Vertrages steht unter dem Vorbehalt der Finanzierung der nachschulischen Betreuung. Die Finanzierung hängt auch von der Zahl der betreuten Kinder ab.

Verringert sich die Zahl der betreuten Kinder im Laufe des Schuljahres mit der Folge, dass die Beiträge gemäss Ziffer 3 nicht mehr kostendeckend sind, kann der Träger die nachschulische Betreuung einstellen, sofern nicht mit allen Eltern der betreuten Kinder einvernehmlich eine abweichende finanzielle Regelung (höhere Beiträge) vereinbart wird.

Eine Einstellung der Betreuung hat der Träger mit einer Frist von einem Monat den Eltern  bzw. Sorgeberechtigten der betreuten Kinder mitzuteilen.

Eine außerordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages kann während des laufenden Schuljahres nur in Ausnahmefällen (Wegzug, dauerhafte Erkrankung des Kindes oder soziale Härte) schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen.

Das Recht der Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.