Satzung des Fördervereins

§ 1Sitz, Name

Der Verein zur Förderung der Grundschule Diekholzen hat seinen Sitz in Diekholzen. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name:

„Förderverein der Grundschule Diekholzen e.V.“

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Das Ziel des Fördervereins ist die materielle und finanzielle Unterstützung der schulischen Arbeit und des schulischen Lebens an der Grundschule Diekholzen. Es ist nicht Aufgabe des Fördervereins, den Schulträger von seiner Leistungspflicht zu entbinden.
  2. Der Verein fördert bestimmte schulische Maßnahmen für Einzelpersonen (Schülerinnen und Schüler), wenn dies aus sozialen Gründen erforderlich erscheint.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, er ist selbstlos tätig.
  5. Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 3 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zusammen. Sie wird von dem Vorstand einberufen und von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden geleitet.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden·bzw. dessen Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  3. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern hat er eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt und berät über alle ihr zur Beschlussfassung vorgelegten Anträge, insbesondere über die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, die Wahl und den Bericht des Kassenprüfers, Satzungsänderungen, die Höhe der Beiträge, deren Zahlungsweise und die Auflösung des Vereins. Sie kontrolliert die Arbeit des Vorstandes und kann diesem Weisungen erteilen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist im Falle ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungs- oder Beitragsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
  • 1.Vorsitzender
  • 2.Vorsitzender
  • Kassenwart
  • Schriftführer
  • Beisitzer

In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied des Fördervereins gewählt werden. Der Vorstand wird jeweils für zwei Geschäftsjahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und beginnt mit dem Tag der ordnungsgemäßen Wahl.

  1. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird von jeweils 2 Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Bei Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder oder des Vorsitzenden muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden.
  3. Jährlich haben mindestens zwei Vorstandssitzungen stattzufinden. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 7 Tagen. Auf die Frist kann verzichtet werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des
    Vorstandes damit einverstanden ist. Mitglieder der Elternvertretung und des Lehrerkollegiums der Grundschule Diekholzen können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Der Schulelternrat wird rechtzeitig über die Einladung zu Vorstandsitzungen informiert.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden der Vorstandssitzung.
  6. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, das von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinem Bestreben unterstützen will.
  2. Der Beitritt ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Eine Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie ist mit einer Frist von einem Monat ohne Angabe von Gründen zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  4. Ist ein Mitglied mit wenigstens 2 Jahresbeiträgen in Verzug erlischt die Mitgliedschaft.

§ 7 Beiträge

  1. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 12 Euro. Der erste Beitrag ist spätestens 4 Wochen nach Eintritt in den Verein zu leisten. Folgebeiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres auf das Konto des Vereins zu entrichten. Eine freiwillige Aufstockung des Beitrags liegt im Interesse des Vereins.
  2. Der Vorstand kann den Beitrag in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ermäßigen oder zeitweilig erlassen.
  3. Auf Wunsch wird für den Jahresbeitrag und Spenden eine Bescheinigung für das Finanzamt ausgestellt.

§ 8 Mittel, Beschaffung, Verwendung

  1. Die zur Erreichung seines Ziels erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge, Spenden und aus Überschüssen aus Veranstaltungen.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Über die Verwendung der Fördermittel entscheidet der Vorstand auf einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Unvorhergesehene notwendige Ausgaben bis 250 Euro können von dem 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied ohne Einberufung einer Vorstandssitzung veranlasst werden.
  5. Über die Verwendung der Fördermittel ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Persönliche Daten unterliegen dabei der Geheimhaltung.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihrer Mitte einen Kassenprüfer, der die Kassenführung am Ende eines jeden Geschäftsjahres prüft und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
  2. Der Kassenprüfer stellt fest, ob die Einnahmen und Ausgaben vollständig erfasst und die Ausgaben zu satzungsgemäßen Zwecken vorgenommen wurden.